Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINES

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern eingekauft haben, und für Verträge über die Miete beweglicher Sachen.
  2. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kauf- bzw. Mietvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.

§ 2 - Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir und Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware bzw. der Mietgegenstände durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Mietgegenstände an den Kunden erklärt werden.
  4. Die Einholung behördlicher Erlaubnisse ist Sache des Kunden; deren Erteilung oder Wegfall bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.

§ 3 - Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung oder im Rahmen der Angebotsunterbreitung angegeben.
  2. Sofern wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 4 - Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Haben sich die Vertragsparteien über die Lieferung und den Transport der Ware bzw. Mietgegenstände geeinigt, so erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wenn wir eigene Transportmittel verwenden oder die Aufstellung oder Montage übernommen haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen ist.
  2. Für den Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen muss der Kunde Sorge tragen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dabei können wir für jeden Monat, um den sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstands verzögert, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Preises der Ware bzw. der Mietgegenstände berechnen, höchstens jedoch 5 %. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen. Die Fälligkeit des Kaufpreises bzw. Mietzinses wird hiervon nicht berührt.

§ 5 - Preise und allgemeine Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Der Kunde trägt die Kosten für die Lieferung und den Transport der Ware bzw. der Mietgegenstände ab Lager.
  3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben (insbesondere anfallende Grundsteuern) trägt der Kunde.
  4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 9 (6) unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir uns den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
    Für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, unverzüglich die in unserem Eigentum stehenden Waren bzw. Mietgegenstände wieder an uns zu nehmen. Der Kunde ermächtigt uns ausdrücklich zur Rücknahme nach erfolgter schriftlicher Mitteilung. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Zugang zu in unserem Eigentum stehenden Waren bzw. Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen. Daher gestattet der Kunde uns oder einem unserer Bevollmächtigten das Grundstück oder das Gebäude zu betreten, um die Waren bzw. Mietgegenstände abzuholen.

§ 6 - Haftung

  1. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietgegenstände übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

II. BEDINGUNGEN FÜR KAUF

Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter I. gelten die nachfolgenden Bedingungen für Verträge über den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen.

§ 7 - Zusätzliche Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen in Höhe von 50 % unmittelbar nach Vertragsschluss. Nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware sind die restlichen 50 % zu zahlen.
  2. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ab dem Tag der Fälligkeit unberührt.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 § 9 - Haftung und Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von uns stammt. Kleine, branchenübliche oder technische Abweichungen der Qualität, Abmessung, Farbe, des Gewichts oder Abweichungen durch Konstruktionsänderungen sind uns vorbehalten, sofern die Nutzbarkeit der Waren nicht eingeschränkt ist.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
  7. Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.
  8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 10 - Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Ware unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Qualifizierung eine bewegliche Sache ist.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
  4. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

III. BEDINGUNGEN FÜR MIETE

Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter I. gelten für Verträge über die Miete beweglicher Sachen die nachfolgenden Bedingungen.

§ 11 - Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietzins ist jeweils bis spätestens zum 3. Werktag für den laufenden Monat im Voraus zu bezahlen, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
  2. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Mietzins ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ab dem Tag der Fälligkeit unberührt.
    Wird der Mietvertrag vor dem vorgesehenen Übergabetermin aus vom Kunden zur vertretenen Gründen aufgelöst (z.B. durch Rücktritt), so hat er
    • bis zum 60. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 20 % des Gesamtmietzinses,
    • bis zum 30. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 40 % des Gesamtmietzinses,
    • ab dem 29. Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin eine Schadenspauschale von 75 % des Gesamtmietzinses zu bezahlen.
    Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Einzelfall ist uns gestattet, einen deutlich höheren Schaden nachzuweisen.

§ 12 - Haftung

  1. Der Kunde haftet für alle Veränderungen, die ohne unsere Zustimmung unzulässig sind, sowie für alle Schäden, die uns aufgrund von Beschädigungen, Zerstörungen und unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
  2. Der Kunde hat ferner bei einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Monaten die Kosten für die Instandhaltung und für Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu tragen. Dies gilt auch, soweit sie auf den normalen Mietgebrauch zurückzuführen sind. Dabei dürfen die Kosten im Einzelfall eine halbe Netto-Monatsmiete und pro Mietjahr 10 % der Jahresnettomiete nicht überschreiten. Das Mietjahr beginnt ab dem Übergabezeitpunkt der Mietsache.
  3. Die Gefahr und Kostentragungspflicht des Kunden endet mit dem unbeschadeten Rücktransport der Mietgegenstände.
  4. Der Kunde trägt das Baugrundrisiko.
  5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 13 - Untervermietung

  1. Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
  2. In jedem Fall einer Nutzungsüberlassung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus dem Überlassungsverhältnis gegen den Nutzer zustehen, an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
  3. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, den Untermieter des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  4. Bei unberechtigter Nutzungsüberlassung sind wir stets berechtigt, den Untermieter von der Abtretung zu unterrichten. In diesem Fall ist der Kunde ferner verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt werden.

§ 14 - Mietzeit/ Beendigung

  1. Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Fertigstellung der Halle und endet im Rahmen eines befristeten Mietvertrages mit Zeitablauf und im Rahmen eines unbefristeten Mietvertrages durch Kündigung. Fertigstellung ist der Zeitpunkt, ab dem der Kunde die Halle zweckgemäß nutzen kann. Abnahmemängel, die eine zweckgemäße Nutzung nicht beeinträchtigen, haben keine aufschiebende Wirkung. Wird die Fertigstellung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, beginnt die reine Mietzeit, sobald die Ware auf der Baustelle von dem Transportmittel abgeladen ist.
  2. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 - Unwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

§ 16 - Rechtswahl

Für die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 17 - Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Siegburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.


Stand: Mai 2010

Hallenbau seit 8 Jahrzehnten
Entwicklung · Herstellung · Verkauf · Vermietung
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Isometrische Ansicht eines Industriezeltes